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Christel Oldenburg - Corona-Regeln: Hamburg will mit dem 2G-Modell vorpreschen
Wappen der Hamburgischen Bürgerschaft

Dr. Christel Oldenburg MdHB

23.08.2021 20:54 Kategorie: Kolumne

Corona-Regeln: Hamburg will mit dem 2G-Modell vorpreschen


Grafik: vecteezy.com

Für Diskussionen sorgt derzeit die Absicht des Hamburger Senates, ein sogenanntes 2G-Optionsmodell einzuführen; demzufolge sollen etwa Gastronomen oder Veranstalter die Möglichkeit erhalten, Angebote nur für Geimpfte oder Genesene vorhalten zu können – negativ getestete Personen bleiben demnach außen vor. Im Gegenzuge würden für die entsprechenden Anbieter eine Reihe von Einschränkungen und Auflagen entfallen.

Bei der Vorstellung der Planungen zum 2G-Modell bleib der Senatssprecher inhaltlich noch vage, die Details sollen derzeit behördenintern abgestimmt werden – die entsprechenden Beschlüsse könnte der Senat morgen fassen. Bei der letzten Ministerpräsidentenkonferenz stieß Hamburg mit dem Vorschlag eines 2G-Modells noch auf Ablehnung, deshalb will es die Hansestadt jetzt im Alleingang versuchen.

Die aktuellen Corona-Regeln lassen in Hamburg eine mit Nachteilen behaftete Unterscheidung zwischen Geimpften und Genesenen einerseits sowie Getesteten andererseits nicht zu, die juristischen Voraussetzungen will der Senat jetzt mit einer entsprechenden Änderung der Eindämmungsverordnung schaffen.     

Offenkundig zielt die geplante Einführung des 2G-Optionsmodelles auch darauf ab, indirekt den Druck auf jene Menschen zu erhöhen, die sich bisher nicht haben impfen lassen – wer nicht geimpft oder genesen ist, muss bei Veranstaltungen halt draußen bleiben, wenn die Veranstalter sich für dieses Modell entscheiden – weil es ihnen Vorteile gewährt.

Dieses Konzept stößt allerdings auch auf Kritik – am deutlichsten etwa bei Bundesjustizministerin Christine Lambrecht: Sie hält Presseverlautbarungen zufolge die 2G-Regel für verfassungswidrig. Ihr Argument: Es sei etwas anderes, ob ein Gastronom die 2G-Regel für seinen Betrieb aufstelle oder ob der Staat sie vorgebe. 

»Jeder Eingriff in Freiheitsrechte muss gut begründet und verhältnismäßig sein«, sagte Lambrecht der »Welt am Sonntag«. Sie sehe nicht, wie man eine derart schwerwiegende Beschränkung für Ungeimpfte mit dem Infektionsschutz rechtfertigen könnte. »Es macht einen Unterschied, ob ein Gastronom im Rahmen seiner Vertragsfreiheit sagt, ›bei mir werden nur Geimpfte und Genesene bedient‹, oder ob der Staat so etwas vorgibt.«

Es bleibt abzuwarten, ob Hamburg mit seinem 2G-Modell Erfolg haben wird. Morgen will sich der Senat erklären, dann wissen wir mehr.

Aktualisierung (24. Augsut 2021):

Der Senat hat heute mit einer Änderung der Hamburger Corona-Verordnung die Möglichkeit für Zwei-G-Angebote beschlossen. Publikumseinrichtungen erhalten die Option, Angebote ausschließlich für Geimpfte und Genesene anzubieten und werden damit von bestimmten Vorgaben der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung freigestellt. Die entsprechende Rechtsverordnung tritt am Sonnabend, 28. August 2021 in Kraft.

Grundlagen des Zwei-G-Optionsmodells:

Anbieter müssen ihre Teilnahme am Modell elektronisch anzeigen unter www.hamburg.de/zwei-g-zugangsmodell-anzeige. Ein Betrieb im Zwei-G-Optionsmodell ist erst nach Übermittlung der Anzeige gestattet.

Der Zugang kann nur mit einem Nachweis (Impfpass, Genesenen-Nachweis) in Verbindung mit einem Lichtbildausweis gewährt werden. Die Zugangskontrolle müssen die Betreiber, Veranstalter bzw. Dienstleistungserbringer sicherstellen.

Die Nachweispflicht gilt auch für die im Betrieb Beschäftigten, die sich mit Kundinnen und Kunden in denselben Räumlichkeiten aufhalten. Für Außenstehende muss deutlich gemacht werden, wer Zugang zu den Räumen hat.

Die Einhaltung der Regeln und der Zugangskontrollen werden von den Behörden überprüft. Verstöße gegen diese Betreiberpflichten führen zu einem Bußgeld im Rahmen von 1.000 Euro bis zu 20.000 Euro und zum Verlust der Möglichkeit, die Zwei-G-Option künftig zu nutzen. Für den Nachweis und die Kontrolle durch die Betreiber wird die Anwendungssoftware des RKI empfohlen: CovPassCheck für Betreiberinnen und Betreiber bzw. CovPass für Nutzerinnen und Nutzer sowie die CoronaWarnApp.

Neben der Anzeigepflicht und der Einhaltung der entsprechenden Regelungen ist es erforderlich, dass Veranstalter bzw. Betriebe die Anwendung der 2-G-Option für das Publikum jeweils nach außen deutlich erkennbar machen.

Für eine Übergangszeit von sechs Wochen sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren von der Zwei-G-Regel ausgenommen. Sie dürfen solche Angebote also wahrnehmen, auch wenn sie keinen vollständigen Impfschutz haben. Hintergrund ist die aktuelle Empfehlung der StiKo, die erst seit kurzem die Impfung für 12-17 jährige (unter 18) ermöglicht. Anschließend wird die Ausnahme für alle Kinder unter 12 Jahren fortgelten.

 

Christel Oldenburg